Alleinvertreter nach Art. 8 der REACH-VO
Wir nehmen für nicht-europäische Unternehmen sämtliche Rechte und Pflichten eines Alleinvertreters wahr.
Die Rolle des Alleinvertreters gem. Art. 8 der REACH- VO umfasst insbesondere:
- Betroffenheitsanalyse
- Registrierung des Stoffes
- Bereithaltung und Aktualisierung der Stoffinformation, zu importierten Mengen und belieferten Kunden
- Erstellen und Pflege des Sicherheitsdatenblattes
- Wahrnehmung der Pflichten der Importeure zur Information in der Lieferkette
- Mitwirkung bei der gemeinsamen Nutzung von Daten, insbesondere im SIEF oder einem Konsortium
- Erstellen und Einreichung des Registrierungsdossiers
- Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen
- Aktualisierung der Registrierung


