Alleinvertreter nach Art. 8 der REACH-VO

Wir nehmen für nicht-europäische Unternehmen sämtliche Rechte und Pflichten eines Alleinvertreters wahr.

Die Rolle des Alleinvertreters gem. Art. 8 der REACH- VO umfasst insbesondere:

  • Betroffenheitsanalyse
  • Registrierung des Stoffes
  • Bereithaltung und Aktualisierung der Stoffinformation, zu importierten Mengen und belieferten Kunden
  • Erstellen und Pflege des Sicherheitsdatenblattes
  • Wahrnehmung der Pflichten der Importeure zur Information in der Lieferkette
  • Mitwirkung bei der gemeinsamen Nutzung von Daten, insbesondere im SIEF oder einem Konsortium 
  • Erstellen und Einreichung des Registrierungsdossiers
  • Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen
  • Aktualisierung der Registrierung